Gültig für alle Verträge, Leistungen und Geschäftsbeziehungen mit MAV Holding GmbH.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Leistungen und Geschäftsbeziehungen zwischen der MAV Holding GmbH, Gewerbegebiet Mörtelsdorf 356, 5580 Tamsweg, Österreich (nachfolgend „MAV Holding" oder „wir"), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber" oder „Kunde").
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die MAV Holding hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(1) Die MAV Holding erbringt Dienstleistungen in den Bereichen HR & Marketing, insbesondere:
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, dem gesondert geschlossenen Dienstleistungsvertrag bzw. der Kooperationsvereinbarung.
(3) Die MAV Holding ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen, sofern dies dem Auftraggeber im Vorfeld mitgeteilt wird und keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
(1) Angebote von der MAV Holding sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung von MAV Holding oder durch die Aufnahme der Leistungserbringung.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die MAV Holding, um wirksam zu sein.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der MAV Holding alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber benennt auf Anfrage einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Projektdurchführung.
(3) Verzögerungen, die durch eine mangelhafte oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten der MAV Holding. Allfällige Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(1) Das Honorar richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder dem gesondert vereinbarten Dienstleistungsvertrag bzw. der Kooperationsvereinbarung. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungseingang netto zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt monatlich mit Leistungsnachweis bis zum 3. Arbeitstag des Folgemonats. Reisezeiten gelten nicht als Arbeitszeit; bei Nutzung eines privaten Kfz wird Kilometergeld in der jeweils vereinbarten Höhe erstattet.
(3) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB sowie eine Pauschale von EUR 40,– für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB zu entrichten. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese von der MAV Holding anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
(1) Alle von der MAV Holding im Rahmen der Auftragserfüllung erstellten Werke, insbesondere Konzepte, Texte, Grafiken, Designs, Marketingmaterialien und sonstige kreative Leistungen, sind urheberrechtlich geschützt.
(2) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vereinbarten Zwecke.
(3) Eine Weitergabe, Übertragung oder Unterlizenzierung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der MAV Holding.
(4) Die MAV Holding behält das Recht, erbrachte Leistungen zu eigenen Werbezwecken zu verwenden, insbesondere als Referenz zu nennen (vgl. § 8).
(1) Leistungen gelten als erbracht, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 15 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich begründete Einwände erhebt. Bei berechtigten Mängeln ist die MAV Holding zur Nachbesserung berechtigt.
(1) Die MAV Holding ist berechtigt, den Namen, die Firma sowie das Logo des Auftraggebers als Referenz auf der eigenen Website (www.mav-holding.gmbh), in sozialen Medien und in sonstigen Marketingmaterialien zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
(2) Logos von Referenzkunden werden auf der Website der MAV Holding in einem eigenen Referenzbereich dargestellt. Durch Anklicken eines Logos wird der Nutzer mittels eines externen Links auf die offizielle Website des jeweiligen Kunden weitergeleitet (sog. Outbound-Link).
(3) Die MAV Holding weist darauf hin, dass es sich bei diesen verlinkten Websites um externe Angebote handelt, für deren Inhalte die MAV Holding keine Verantwortung übernimmt. Die Verlinkung erfolgt ausschließlich zu Informations- und Identifikationszwecken.
(4) Die verwendeten Logos bleiben geistiges Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber. Ihre Verwendung durch die MAV Holding erfolgt im Rahmen der geschäftlichen Kommunikation und der zulässigen Referenznutzung. Eine markenrechtliche Vereinnahmung oder ein eigenständiger Gebrauch über den Referenzzweck hinaus findet nicht statt.
(5) Der Auftraggeber kann der Verwendung seines Logos sowie der Verlinkung jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich (per E-Mail an office@mav-holding.gmbh) einzureichen. Die MAV Holding entfernt das Logo und den Link unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Eingang des Widerspruchs.
(1) Die MAV Holding verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz (DSG).
(2) Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind insbesondere:
(3) Im Zusammenhang mit der Darstellung von Kundenlogos und der Verlinkung auf Kundenwebsites (§ 8) verarbeitet die MAV Holding ausschließlich öffentlich zugängliche Unternehmensdaten (Firmenlogo, Website-URL). Eine Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen findet in diesem Zusammenhang nicht statt.
(4) Werden im Rahmen der Auftragserbringung (z.B. Recruiting, HR-Prozesse) personenbezogene Daten von Beschäftigten oder Bewerbern des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien hierzu einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.
(5) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch die MAV Holding sind in der Datenschutzerklärung abrufbar.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, Unterlagen und Kenntnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder es werden, ohne dass eine Partei dagegen verstoßen hat, sowie Informationen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offenzulegen sind.
(1) Die MAV Holding haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz verursacht wurden, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Die Haftung der MAV Holding ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt sowie der Höhe nach auf das im jeweiligen Auftrag vereinbarte Nettohonorar.
(3) Die MAV Holding haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige oder unvollständige Informationen des Auftraggebers entstehen.
(4) Die MAV Holding übernimmt keine Haftung für Inhalte verlinkter externer Websites (vgl. § 8 Abs. 3). Sobald die MAV Holding Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf verlinkten Seiten erlangt, wird der entsprechende Link unverzüglich entfernt.
(1) Dauerschuldverhältnisse (z.B. laufende Betreuungsverträge) können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Honorare um mehr als 30 Tage in Verzug ist.
(3) Bei Kündigung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses sind bereits erbrachte Teilleistungen vom Auftraggeber anteilig zu vergüten.
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der MAV Holding (Landesgericht Salzburg).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.